§ 11

Auflösung des Chorverbandes Salzburg:

Die freiwillige Auflösung des Chorverbandes Salzburg kann nur eine zu diesem Zweck satzungsgemäß einberufene „Außerordentliche Hauptversammlung“, bei der mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, mit vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen.

Das Vermögen des Chorverbandes Salzburg darf im Falle der Auflösung in keiner Form den Mitgliedern zugute kommen. Es ist vom letzten Verbandsvorstand nach Erfüllung allfälliger Verbindlichkeiten einer ähnlichen kulturellen Institution in Salzburg zu übergeben, die es zehn Jahre treuhändig verwaltet.

Im Falle der Gründung eines neuen Chorverbandes in Salzburg  in diesem Zeitraum, der die gleichen Ziele wie der Chorverband Salzburg verfolgt, ist diesem das Verbandsvermögen zur weiteren Verwendung auszufolgen.

Gibt es innerhalb von zehn Jahren keine Neugründung, geht das treuhändig verwaltete Vermögen, ganz oder teilweise, in den Besitz des Treuhänders über und muss im Sinne des § 34 der BAO gemeinnützigen, kulturellen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen zufließen.

Über den Treuhänder beschließt die zur Auflösung einberufene „Außerordentliche Hauptversammlung“ mit einfacher Stimmenmehrheit.

Der letzte Verbandsvorstand muss die freiwillige Auflösung

  • der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und
  • gemäß Vereinsgesetz die freiwillige Auflösung in einem für amtliche Verlautbarungen bestimmten Blatt veröffentlichen.

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