§ 9
Organe des Chorverbandes Salzburg:
- Die Hauptversammlung
- Der Verbandsvorstand
- Die Ausschüsse
- Die Rechnungsprüfer
- Das Schiedsgericht
1. Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Chorverbandes Salzburg. Sie ist alle zwei Jahre in geeigneter Form unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen und zwar abwechselnd als „Ordentliche Hauptversammlung“ (mit Neuwahl des Verbandsvorstandes) oder als „Hauptversammlung“.
Eine „Außerordentliche Hauptversammlung“ ist dann einzuberufen, wenn ein besonderer Fall dies erfordert, ein diesbezüglicher Beschluss des Verbandsvorstandes vorliegt, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beantragen oder die Rechnungsprüfer dies verlangen. Der „Außerordentlichen Hauptversammlung“ obliegt die Beschlussfassung über den Gegenstand der Einberufung.
Die Einladung aller stimmberechtigten Mitglieder oder Delegierten hat spätestens vier Wochen vor Abhaltung der Hauptversammlung zu erfolgen, diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
Anträge zur Hauptversammlung sind bis zwei Wochen vor Abhaltung schriftlich an den Verbandsvorstand zu richten. In Angelegenheiten, die keiner besonderen Vorbereitung bedürfen, können auch mündliche Anträge vom Verbandsvorstand zugelassen werden.
Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen Ehrenmitglieder oder Ehrenpräsidenten ernannt oder die Satzungen des Chorverbandes Salzburg geändert werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel, der Beschluss über die Auflösung des Chorverbandes Salzburg einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind endgültig und für alle Mitglieder, Organe des Chorverbandes Salzburg und deren Funktionäre bindend.
Den Vorsitz bei der Hauptversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung ein von ihm beauftragtes Mitglied des Verbandsvorstandes oder (bei Fehlen eines solchen Auftrages) ein vom Verbandsvorstand nominiertes Mitglied des Verbandsvorstandes.
Aufgaben der Hauptversammlung:
- Ordentliche Hauptversammlung:
- Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte des Verbandsvorstandes und der Vertreter der Bezirksverbände,
- Entgegennahme und Genehmigung des Kassaberichtes,
- Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, Entlastung des Verbandskassiers und des Verbandsvorstandes,
- Wahl des Verbandsvorstandes,
- Wahl zweier Rechnungsprüfer,
- Festsetzung des Jahresmitgliedsbeitrages,
- Beratung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
- Verleihung oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft oder Ehrenpräsidentschaft,
- Entscheidung über Berufungen gegen Ausschluss von der Mitgliedschaft,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Chorverbandes Salzburg.
Hauptversammlung:
Diese hat die Aufgaben der Ordentlichen Hauptversammlung mit Ausnahme der vorgenannten Wahlen wahrzunehmen.
Außerordentliche Hauptversammlung:
Beratung und Beschlussfassung über den Gegenstand der Einberufung.
2. Der Verbandsvorstand:
Dem Verbandsvorstand obliegt die Leitung des Chorverbandes Salzburg. Er ist das Hauptorgan zur Durchführung der Beschlüsse übergeordneter Organe, führt die laufenden satzungs- und gesetzesgemäßen Geschäfte des Chorverbandes Salzburg, ist zur verantwortlichen Verwaltung des Verbandsvermögens berufen und ist selbst Beschlussgremium für alle musikalischen, organisatorischen und finanziellen Maßnahmen, soweit nicht andere Organe des Chorverbandes Salzburg dazu berufen sind.
Der Verbandsvorstand wird von der Ordentlichen Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für eine Funktionsperiode von vier Jahren gewählt.
Mitglieder des Verbandsvorstandes:
Präsident (Verbandsobmann)
2 Vizepräsidenten (Verbandsobmann Stv.)
Landeschorleiter
Kirchenchorreferent
Verbandsgeschäftsführer (Schriftführer)
Finanzreferent (Verbandskassier)
Jugendreferent
Referent für Öffentlichkeitsarbeit
Beiräte für verschiedene Funktionen
Obmänner und/oder Obfrauen der Bezirke
Für die Funktionen im Verbandsvorstand können auch Stellvertreter gewählt werden.
Der Verbandsvorstand kann bei Bedarf jederzeit durch Wahl oder Kooptierung um Funktionen erweitert werden. Unzeitgemäße Funktionen können aufgelassen werden.
Die Festlegung der Funktionen obliegt dem Verbandsvorstand.
Der Verbandsvorstand ist vom Präsidenten zweimal jährlich - bei Bedarf auch öfter - zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einladung dazu ist den Mitgliedern des Verbandsvorstandes mind. zwei Wochen vor dem geplanten Termin mit Angabe der Tagesordnung schriftlich oder mittels Telefax oder per E-Mail zu übermitteln. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn neben dem Vorsitzenden noch weitere sechs Mitglieder des Verbandsvorstandes anwesend sind.
Aufgaben des Verbandsvorstandes:
- Entgegennahme und Diskussion der Berichte der Ausschussvorsitzenden und der Bezirksverbandsfunktionäre,
- Beratung und Beschlussfassung über Ziele und Entwicklung des Chorverbandes Salzburg,
- Beratung und Beschlussfassung über die Arbeitsplanung für künftige Aktivitäten,
- Beschlussfassung über Ort, Termin und Abwicklung der Hauptversammlungen,
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Beschlussfassung über den Budget-Voranschlag für das jeweils nächste Geschäftsjahr,
- Beratung und Beschlussfassung über Beitritt oder Austritt des Chorverbandes zu oder von Arbeitsgemeinschaften,
- Beratung und Beschlussfassung über die Schaffung von Verbandsabzeichen, Ehrenzeichen und dergleichen,
- Verantwortliche Mitarbeit bei der Vorbereitung und Durchführung von Chorfesten und anderen Verbandsveranstaltungen,
- Bestätigung von Anträgen des AOV an die Hauptversammlung bezüglich Ernennung von Ehrenmitgliedern und Vergabe von Auszeichnungen,
- Beschlussfassung über die Auflage von Liederheften und sonstigem Notenmaterial durch den Chorverband Salzburg,
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten.
3. Die Ausschüsse:
Die operativen Abwicklungen im Verbandsvorstand vollziehen sich in den Ausschüssen.
Bildung und Auflösung von Ausschüssen sowie Bestellung und Ablöse von Ausschussvorsitzenden sind Angelegenheiten des Verbandsvorstandes und bedürfen der Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der (Die) Ausschussvorsitzende kann mit Zustimmung des Verbandsvorstandes beliebig viele Mitarbeiter in seinen Ausschuss berufen.
Der Verbandsvorstand stützt sich im Wesentlichen auf folgende Ausschüsse:
- Musikausschuss
- Ausschuss für Organisation und Verwaltung (AOV)
- Finanzausschuss
- Ausschuss für Jugendarbeit und Nachwuchsangelegenheiten
- Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
Die Anzahl der Ausschüsse kann aufgrund kurzfristiger oder langfristiger Erfordernisse beliebig erweitert oder reduziert werden.
Die Ausschüsse werden in der Regel von Mitgliedern des Verbandsvorstandes geleitet. Die Art der Arbeitsabwicklung wird in den Ausschüssen selbst geregelt.
4. Die Rechnungsprüfer:
Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung für die Funktionsperiode des Verbandsvorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Die Rechnungsprüfer dürfen keine Funktionen im Verbandsvorstand oder in einem der Ausschüsse bekleiden.
Die Rechnungsprüfer berichten der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung und beantragen gegebenenfalls die Entlastung des Verbandskassiers und des Verbandsvorstandes.
Die Rechnungsprüfer haben das Recht, bei Gefahr eines finanziellen Debakels vom Verbandsvorstand die Einberufung einer „ Außerordentlichen Hauptversammlung“ zu verlangen.
5. Das Schiedsgericht:
Streitigkeiten, die aus dem Verbandsverhältnis erwachsen oder sich in Verbandsangelegenheiten unter den Mitgliedern ergeben, schlichtet ein Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Personen zusammen, die Mitglieder des Chorverbandes Salzburg sein müssen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Verbandsvorstand zwei Personen als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine fünfte, unbeteiligte Person zum Vorsitzenden.
Die Art des Verfahrens bestimmt das Schiedsgericht selbst.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig und werden in schriftlicher Form dem Verbandsvorstand übergeben.